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Strassburg und die Folgen

Der wesentlichste Impuls zur Schaffung von Privatrundfunk in Österreich kam dementsprechend von außen, vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg (EGMR). Erst als die Regierung erkannt hatte, dass der EGMR (nach einer Verfahrensdauer von immerhin fast fünfzehn Jahren) das österreichische Rundfunkmonopol als unvereinbar mit dem Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung erkennen würde, legte sie den Entwurf eines Gesetzes vor, das privates Radio ermöglichen sollte. Die Medienpolitik stand dabei vor brisanten Entscheidungen. Es ging um die Ausgestaltung der Rundfunkfreiheit, die die Europäische Menschenrechtskonvention als ein Menschenrecht verbürgt, das Verhältnis zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk, dessen Wettbewerbssituation durch die Zulassung privater Veranstalter einschneidend verändert werden könnte und um finanzielle Interessen auf den Werbemärkten.

Noch bevor das Gesetz in Kraft trat, fand der EGMR im Urteil vom 24.11.1993 (Informationsverein Lentia) erwartungsgemäß deutliche Worte und stellte fest, dass ein öffentlich-rechtliches Rundfunkmonopol am weitestgehenden die individuelle Rundfunkveranstaltungsfreiheit beeinträchtigt. Die Rundfunkveranstaltung durch andere als den Monopolisten würde dadurch nämlich „völlig unmöglich“ gemacht. Im Hinblick auf die „fundamentale Bedeutung der Meinungsäußerungsfreiheit in einer demokratischen Gesellschaft“ verletzt ein Verbot privaten Rundfunks wie in Österreich das Grundrecht auf Meinungsäußerungsfreiheit.

Ganz der bisherigen Linie folgend blieb die Linie der österreichischen Politik bei ihrem Zögern und schrieb die Haltung des definitiven Vielleicht zu privatem Rundfunk fort. Die Mehrheit der Beschwerdeführer vor dem EGMR hatte in der Tat die Absicht gehabt, Privatradio in Österreich zu veranstalten, die Aussagen des Gerichtshofs blieben aber keineswegs auf den Radiobereich beschränkt. Für die Medienpolitiker dieses Landes war es offenbar dennoch ausreichend, nur ein wenig Rundfunkfreiheit zuzulassen und das Monopol nur am Rande aufzuweichen, um eine menschenrechtskonforme Rechtslage herzustellen:

Vielleicht weil die totale Rundfunkfreiheit in Österreich nicht vorstellbar war, erlaubte ab 1.1.1994 ein Bundesgesetz die Veranstaltung von Radiosendungen durch private Veranstalter. Die Rundfunkliberalisierung war genau definiert und eng begrenzt, nämlich auf zehn Veranstalter im Bundesgebiet - in Wien zwei, in den anderen Bundesländern je ein Sender. Außerdem beschränkte sich die Rundfunkfreiheit auf den UKW-Bereich. Jeden Zweifel am Maß der Rundfunkliberalisierung ausschließend war auch der Name des neuen Gesetzes, Regionalradiogesetz. In einem Rundfunkgesetz war kein Platz für private Sender, dieses war, wie auch Rundfunk für ganz Österreich oder die Verbreitung von Fernsehprogrammen, dem ORF vorbehalten.